Die Verpflichtung zur Kompensation von Natureingriffen ergibt sich aus der Eingriffsregelung gemäß § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie den Naturschutzgesetzen der Länder. Ob Gewerbegebiet, Stromleitung, Straßenneubau oder Neubaugebiet – wer in Natur und Landschaft eingreift, ist zur Kompensation verpflichtet.
Unsere Flächen eignen sich für klassische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie für die Einbuchung in ein behördlich anerkanntes Ökokonto. Wir bieten Unternehmen und Vorhabenträgern die Möglichkeit, ihre Kompensationspflichten rechtssicher auf unseren Flächen im Naturraum Harz (D37) zu erfüllen.
Wir bieten folgende Maßnahmen an:
Biotopgestaltung: Lebensräume in der Agrarlandschaft
Grünlandentwicklung: Artenreiche Wiesen statt Intensivnutzung
Erstaufforstung: Neuanlage von Laubmischwald



